Allgemeine Geschäftsbedingungen
für das Natyra Festival 2024
§1
Die AGB gelten auf dem gesamten Festivalgelände. Sie gelten zwischen den
Besucher*innen und dem Veranstalter.
§2
Der Einlass zur Veranstaltung erfolgt nur mit einer gültigen Eintrittskarte. Der Erwerb von Karten und der Zugang zur Veranstaltung ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein Weiterverkauf der Eintrittskarten ist grundsätzlich nur über die vom Ticketanbieter zu Verfügung gestellten Plattformen gestattet. Beim Einlass wird die gültige Eintrittskarte gegen ein Besucherbändchen getauscht, welches zum Zugang zur Veranstaltung berechtigt. Der Veranstalter behält sich vor, den Zugang zur Veranstaltung aus gewichtigem Grund zu untersagen. In solchen Fällen hat der Besucher ein Recht auf Erstattung des Kaufpreises, soweit er die Verweigerung des Einlasses nicht selbst zu vertreten hat. Ein Schadensersatz über den Ticketpreis hinaus ist ausgeschlossen, soweit der Veranstalter die Verweigerung des Einlasses nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat.
§3
Bei Absage (auch ohne Angabe von Gründen) der Veranstaltung vor Beginn hat der Besucher ein Recht auf Erstattung des Ticketpreises. Ein darüberhinausgehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen. Die Veranstaltung wird bei jeder Witterung durchgeführt. Sollte durch Witterung/Wetter Gefahr für Körper und Gesundheit bestehen, wird die Veranstaltung sofort abgebrochen bzw. bei abzusehender Besserung unterbrochen. Wird die Veranstaltung aus Witterungsgründen oder aus anderen Gründen der höheren Gewalt abgebrochen, besteht kein Anspruch auf Rückvergütung bzw. Schadenersatz. Dies gilt auch bei einem Abbruch auf behördliche Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, insoweit der Veranstalter den Abbruch nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Veranstalter behält sich vor, den Zugang zu Bühnen oder anderen Bereichen des Festivals zu beschränken. Ein Schadensersatzanspruch kann daraus nicht abgeleitet werden.
§4
Der Veranstalter trägt die nötige Vorsorge, um dauerhafte Hör- und Gesundheitsschäden durch den hohen Schallpegel zu unterbinden. Die Gesetzlichen Bestimmungen dazu werden eingehalten und vom Veranstalter laufend überprüft. Es wird trotzdem empfohlen z.B. mit Ohrstöpseln einer Gesundheitsschädigung vorzubeugen. Der Besuch der Veranstaltung erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet nicht für auftretende Hör- oder Gesundheitsschäden aufgrund mangelnder Vorsorge seitens des Besuchers. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter grob fahrlässig oder mit Vorsatz handelt.
§5
Schadenersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter aufgrund von Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen. Diese Regelung gilt nicht für Schäden aufgrund der Verletzung des Körpers, Lebens, Gesundheit, sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Veranstalters (außer Nr. 3) oder aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei hierbei der Schadenersatzanspruch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt wird. Weitergehende Haftungen sind ausgeschlossen.
§6
Das Mitführen von Waffen aller Art auf dem Veranstaltungsgelände ist verboten. Es ist außerdem untersagt, folgende Gegenstände auf das Veranstaltungsgelände mitzunehmen: Stromgeneratoren, Fackeln, Pyrotechnik, Reizgas/Pfefferspray, brennbare Flüssigkeiten, Soundsysteme, Trockeneis, Himmelslaternen, Laserpointer. Bei Verstoß gegen diese oder gesetzliche Bestimmungen (Waffen) kann ein Verweis vom Veranstaltungsgelände erfolgen.
§7
Das Anfertigen von Foto- oder Videoaufnahmen auf dem Veranstaltungsgelände ist nicht gestattet. Mitschnitte sind ohne die Genehmigung des Veranstalters und des Künstlers untersagt. Eine Veröffentlichung von Bild- und Tonaufnahmen wird strafrechtlich verfolgt.
§8
Das Ablagern von Müll (Hausmüll, Sperrmüll) auf dem Veranstaltungsgelände ist untersagt. Am Eingang erhält jeder Besucher einen kostenlosen Müllsack. Zum Ende der Veranstaltung ist dieser gefüllt an der Müllsammelstation abzugeben. Im Gegenzug erhält der Besucher sein Müllpfand zurück.
§9
Zelte und Fahrzeuge sind so abzustellen, dass von Ihnen keine Gefahr für Dritte ausgeht. Rettungswege und Zufahrten zu Sanitären Einrichtungen sind freizuhalten. Bei Zuwiderhandlung ist der Veranstalter berechtigt zu lasten des Besuchers geeignete Maßnahmen durchzuführen, um Rettungswege und Zufahrten freizuhalten, sowie Gefahren zu beseitigen.
§10
Die Benutzung des Parkplatzes und des Campingplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch andere Fahrzeuge, andere Besucher oder Dritte verursacht werden. Das Campen ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt. Den Anweisungen der Ordner und Helfer ist folge zu leisten.
§11
Das Hausrecht wird durch den Veranstalter oder durch Ihn beauftragte Helfer und Ordner ausgeübt. Auf dem Veranstaltungsgelände gilt die Festivalordnung sowie die Park- und Campingordnung. Der Besucher ist verpflichtet, sich mit den Regeln Vertraut zu machen. Diese sind im Programmheft zu finden.
§12
Besuchern ist es untersagt:
– verbotene Gegenstände mitzuführen
– körperliche oder verbale Gewalt gegen Personen oder Sachen auszuüben
– außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder zu urinieren
– gewerblichen Handel zu treiben
– Bauten und Sachen zu Besprühen oder zu Taggen
– Werbemaßnahmen durchzuführen
– Dienstleistungen anzubieten
– Bereiche zu betreten, die nicht für Besucher freigegeben sind
– Bäume, Aufbauten oder andere Dinge hochzuklettern
Die Besucher haben sich grundsätzlich so zu Verhalten, dass eine Schädigung von
anderen Besuchern oder Dritten ausgeschlossen ist.
§13
Der Veranstalter haftet nicht für verlorene oder gestohlene Sachen.
§14
Personen unter 18 Jahren ist der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände untersagt. Ausnahmen können nur durch den Veranstalter genehmigt werden.
§15
Die Erhebung von Personenbezogenen Daten erfolgt nur für die Durchführung des Vertrages und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
§16
Das Mitführen von Tieren auf dem Veranstaltungsgelände ist untersagt.
§17
Mit dem Betreten des Festivalgeländes willigt der Festivalbesucher unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom Veranstalter oder dessen Beauftragten in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließenden Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildträgern), sowie der digitalen Verbreitung, z.B. über das Internet, ein. Der Veranstalter verpflichtet sich zum verantwortungsvollen Umgang mit den gemachten Aufnahmen. Aufnahmen, auf denen Einzelpersonen eindeutig erkannt werden können, werden nicht veröffentlich/nicht genutzt.
§18
Sollte eine Klausel dieser AGB unwirksam sein, werden die übrigen Klauseln davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung.
§19
Der Konsum von Drogen jeglicher Art ist auf dem gesamten Festivalgelände strengstens untersagt. Verstöße gegen diese Regel führen zum sofortigen Ausschluss vom Festival. Der Veranstalter, Natyra e.V., übernimmt keinerlei Verantwortung für gesundheitliche, rechtliche oder sonstige Folgen, die aus dem Konsum von illegalen Substanzen resultieren. Teilnehmer haften für ihr eigenes Verhalten und sind verpflichtet, sich an die geltenden Gesetze und Vorschriften zu halten.
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